Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der SBRS GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge der SBRS GmbH („SBRS“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
2. Diese AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn SBRS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn SBRS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
3. Diese AVB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen SBRS und dem Kunden, soweit nicht im jeweiligen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben im jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung von SBRS haben Vorrang vor diesen AVB. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sowie individuelle Abreden bleiben vorrangig. Im Übrigen gelten diese AVB ergänzend.
A. Vertragsart und Vertragsunterlagen
§ 2 Maßgebliche Vertragsart
1. Die Vertragsart wird im jeweiligen SBRS-Angebot ausdrücklich bezeichnet. Maßgeblich ist die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Vertragsart.
2. SBRS kann insbesondere folgende Vertragsarten vereinbaren:
a) Kaufvertrag
für die Lieferung von Waren und serienmäßig hergestellten Produkten;
b) Werklieferungsvertrag
für die Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen nach kundenspezifischen Vorgaben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Werklieferungsvertrags vorliegen;
c) Werkvertrag
für Leistungen, bei denen SBRS die Herstellung eines bestimmten Werkes oder einen sonstigen vereinbarten Erfolg schuldet, insbesondere bei Montage-, Inbetriebnahme- und bestimmten Anlagenbauleistungen;
d) Softwarevertrag
für die Lieferung, Überlassung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Software sowie für ausdrücklich vereinbarte softwarebezogene Leistungen;
e) sonstiger Vertrag
soweit die Parteien im Angebot ausdrücklich eine andere Vertragsart oder eine Kombination verschiedener Vertragsarten vereinbaren.
3. Bei Verträgen mit mehreren unterschiedlichen Leistungsbestandteilen kann das Angebot für einzelne Leistungsbestandteile unterschiedliche Vertragsarten vorsehen. Für jeden Leistungsbestandteil gelten dann die hierfür einschlägigen Regelungen dieser AVB.
4. Soweit die Parteien keine ausdrückliche Vertragsart bezeichnet haben, richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem vereinbarten Leistungsgegenstand und den gesetzlichen Vorschriften. Die Bezeichnung im Angebot ist dabei maßgeblich, soweit sie dem tatsächlichen Vertragsinhalt entspricht. Die Bezeichnung eines Projekts als „Anlage“, „Sonderanfertigung“, „Montage“ oder „System“ allein begründet keine bestimmte Vertragsart.
§ 3 Vertragsunterlagen und Rangfolge
1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag ausdrücklich einbezogenen Unterlagen.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt folgende Rangfolge:
1. individuelle vertragliche Vereinbarungen und Nachträge,
2. bzw. Auftragsbestätigung von SBRS,
3. ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen und sonstige projektbezogene Unterlagen,
4. sonstige ausdrücklich einbezogene Vertragsunterlagen,
5. diese AVB.
3. Bei Widersprüchen innerhalb derselben Rangstufe geht die speziellere Regelung der allgemeineren Regelung vor.
4. Prospekte, Katalogangaben, Preislisten, Abbildungen, technische Datenblätter und sonstige allgemeine Angaben sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Soweit im Angebot ausdrücklich auf Normen, technische Regeln oder Kundenspezifikationen Bezug genommen wird, gelten diese nur in dem jeweils vereinbarten Umfang.
§ 4 Vertragsschluss
2. Bestellungen des Kunden stellen grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
3. SBRS kann das Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen, sofern im Angebot oder in der Bestellung keine andere Frist vorgesehen ist.
4. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, schriftliche oder textförmliche Annahme oder durch Beginn der vertragsgemäßen Leistung durch SBRS zustande.
5. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler, bleiben vorbehalten.
6. Angaben zu Abmessungen, Gewicht, Leistungsfähigkeit, Verwendungszweck, Eigenschaften oder technischen Parametern sind nur dann als garantierte Beschaffenheit oder Garantie anzusehen, wenn dies ausdrücklich als solche bezeichnet wird.
B. Allgemeine Pflichten der Parteien
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Hierzu gehören insbesondere, soweit für das jeweilige Projekt erforderlich technische Daten, Zeichnungen und Spezifikationen, Freigaben, Angaben zu Einsatzbedingungen, Angaben zu vorhandenen Anlagen und Schnittstellen, geeignete und zugängliche Aufstell- und Lieferflächen, ausreichende Zufahrts- und Entlademöglichkeiten, erforderliche Genehmigungen und behördliche Freigaben, Strom-, Medien-, Netzwerk- und sonstige Anschlüsse, Ansprechpartner und Entscheidungsbefugte.
2. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.
3. Verzögerungen und Mehraufwendungen, die durch nicht rechtzeitige, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten von SBRS.
4. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von SBRS bleiben unberührt.
§ 6 Vertraulichkeit und Unterlagen
2. Die Informationen dürfen ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden.
Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden, dem Kunden bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
3. Soweit eine Offenlegung gesetzlich erforderlich ist, wird der Kunde SBRS – soweit rechtlich zulässig – vorher informieren.
4. Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Muster, Konstruktionen, technische Unterlagen, Software, Dokumentationen und sonstige von SBRS bereitgestellte Unterlagen bleiben Eigentum bzw. geistiges Eigentum von SBRS, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur vertragsgemäßen Verwendung erforderlich ist und der Dritte entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wird.
C. Kauf- und Werklieferungsverträge
§ 7 Kaufvertrag / Werklieferungsvertrag
2. Ist im Angebot ein Werklieferungsvertrag vereinbart, gelten für die Herstellung und Lieferung der beweglichen Sache grundsätzlich die kaufrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
3. Für nicht vertretbare, kundenspezifisch herzustellende Sachen gelten ergänzend die besonderen Regelungen dieser AVB für Sonderanfertigungen.
4. Soweit der Vertrag neben der Lieferung weitere selbständige Leistungen enthält, insbesondere Montage, Inbetriebnahme oder Engineering, können diese Leistungsbestandteile einer anderen Vertragsart unterliegen.
§ 8 Sonderanfertigungen
2. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben verantwortlich.
3. Soweit SBRS auf Grundlage von Kundenvorgaben konstruiert oder fertigt, trägt der Kunde das Risiko der Eignung der von ihm vorgegebenen Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit SBRS deren Ungeeignetheit nicht erkennen musste.
4. Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung von SBRS. Sie können zu Änderungen von Preis, Lieferzeit, Leistungsumfang und technischen Anforderungen führen.
5. SBRS ist berechtigt, technisch erforderliche Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch die vereinbarte Funktion und wesentliche Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
6. Technisch unvermeidbare oder branchenübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Funktion und Beschaffenheit nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
2. Montage-, Inbetriebnahme-, Engineering- und sonstige Dienstleistungen werden nach den im Angebot vereinbarten Preisen abgerechnet.
3. Sofern Abschlags-, Voraus- oder Teilzahlungen vereinbart sind, werden diese zu den im Angebot genannten Zeitpunkten fällig.
4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich in Frage stellen und dadurch die Gegenleistung von SBRS gefährdet wird, kann SBRS die gesetzlichen Rechte geltend machen und insbesondere eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
2. Dies gilt nicht für Forderungen, die mit der Forderung von SBRS aus demselben Vertragsverhältnis in einem rechtlichen Zusammenhang stehen.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Gefahrübergang und Versand
2. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
3. Abweichende Lieferbedingungen oder Incoterms gehen dieser Regelung vor, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
4. Bei vereinbarter Montage oder Inbetriebnahme richtet sich der Gefahrübergang für den jeweiligen Leistungsbestandteil nach der hierfür vereinbarten Vertragsart und den gesetzlichen Vorschriften.
D. Montage-, Werk- und Anlagenbauverträge
§ 12 Werkvertragliche Leistungen
2. Maßgeblich für den geschuldeten Erfolg sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmale und Abnahmekriterien.
3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Eigenschaften, Schnittstellen oder Betriebsbedingungen gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
4. Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, soweit individuelle Vereinbarungen nichts Abweichendes regeln.
§ 13 Montageleistungen
2. Nicht zum Montageumfang gehören insbesondere Erd-, Bau-, Fundament-, Elektro-, Netzwerk-, Medien- oder sonstige bauseitige Leistungen, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.
3. Der Kunde hat die erforderlichen Montagevoraussetzungen rechtzeitig herzustellen.
Hierzu gehören insbesondere ausreichende Zugangs- und Transportmöglichkeiten, geeignete Montageflächen, erforderliche Hebe- und Transportmittel, Stromversorgung, Medienversorgung, Beleuchtung, erforderliche Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben.
4. Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen aufgrund fehlender oder unzureichender Montagevoraussetzungen gehen zu Lasten des Kunden, soweit SBRS hierfür nicht verantwortlich ist.
5. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, verlängerte Montagezeiten und sonstige Mehraufwendungen werden nach den vereinbarten oder, soweit nicht vereinbart, angemessenen Sätzen berechnet.
§ 14 Anlagenbau
2. SBRS schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Anlagenbestandteile, Funktionen und Leistungen.
3. Eine darüber hinausgehende Gesamtverantwortung für die bauseitige Infrastruktur, vor- oder nachgelagerte Anlagen, kundenseitige Systeme oder externe Schnittstellen besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Der Kunde ist für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der außerhalb des SBRS-Leistungsumfangs liegenden Schnittstellen und Systeme verantwortlich.
5. Für die Inbetriebnahme und gegebenenfalls vereinbarte Funktions- oder Leistungstests gelten die im Angebot oder Vertrag festgelegten Prüfbedingungen und Kriterien.
6. Eine bestimmte Gesamtleistung der Anlage wird nur geschuldet, wenn diese als verbindliche Vertragsleistung ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Werden vereinbarte Tests aufgrund eines Umstands aus dem Verantwortungsbereich des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann SBRS nach angemessener Frist die gesetzlich vorgesehenen Rechte geltend machen.
§ 15 Abnahme bei Werk- und Anlagenbauverträgen
2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
3. SBRS kann den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern.
4. Der Kunde hat eine Abnahmeverweigerung unter konkreter Angabe mindestens eines Mangels zu erklären.
5. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gelten die gesetzlichen Wirkungen einer Abnahmefiktion.
6. Bei der Abnahme festgestellte Mängel werden dokumentiert. Eine Abnahme unter Vorbehalt der gesetzlichen Rechte bleibt zulässig.
7. Teilleistungen können abgenommen werden, wenn dies vertraglich vorgesehen oder aufgrund der Art der Leistung sinnvoll und rechtlich zulässig ist.
8. Die Durchführung vereinbarter Funktions- oder Leistungstests ersetzt eine förmliche Abnahme nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
E. Änderungen und Nachträge
§ 16 Änderungsverlangen des Kunden
2. Änderungswünsche des Kunden sind möglichst konkret in Textform mitzuteilen.
3. SBRS wird dem Kunden, soweit mit angemessenem Aufwand möglich, die technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Änderung mitteilen. Änderungen können insbesondere Auswirkungen auf Vergütung, Liefer- und Leistungsfristen, Termine, technische Ausführung, Material, Dokumentation, Prüfungen und Abnahme haben.
4. Zusätzliche Leistungen werden nach der getroffenen Nachtragsvereinbarung vergütet. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung, gilt die gesetzlich vorgesehene bzw. angemessene Vergütung.
5. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei Werkverträgen, bleiben unberührt.
F. Software
§ 17 Software und Nutzungsrechte
2. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der gelieferten Software für den vereinbarten Vertragszweck.
3. Die Nutzung ist auf die im Angebot vereinbarte Anzahl von Anlagen, Geräten, Arbeitsplätzen, Benutzern oder sonstigen Nutzungseinheiten beschränkt.
4. Der Kunde darf Sicherungskopien im gesetzlich zulässigen Umfang erstellen.
5. Bearbeitung, Dekompilierung oder sonstige Änderungen der Software sind nur im gesetzlich zulässigen Umfang gestattet.
6. Soweit Drittsoftware Bestandteil der Leistung ist, gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters.
7. Für Open-Source-Software gelten die jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen.
8. Updates, Upgrades, Wartung, Support, Hosting, Cloudleistungen oder sonstige laufende Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
9. Der Kunde ist für seine eigene IT-Infrastruktur, Datensicherung, Netzwerkumgebung und die Einhaltung der technischen Voraussetzungen verantwortlich.
10. SBRS haftet nicht für Störungen, die auf einer nicht vereinbarten Systemumgebung, unsachgemäßer Nutzung, nicht freigegebenen Änderungen oder nicht von SBRS zu verantwortender Drittsoftware beruhen.
G. Mängel und Gewährleistung
§ 18 Untersuchungs- und Rügepflicht bei Kauf- und Werklieferungsverträgen
2. Erkennbare Mängel sind SBRS unverzüglich in Textform anzuzeigen.
3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
4. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 377 HGB bleiben unberührt.
5. Die Mängelanzeige muss den Mangel möglichst konkret beschreiben.
§ 19 Mängel bei Kauf- und Werklieferungsverträgen
2. Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit sind insbesondere die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten technischen Anforderungen.
3. Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn die Abweichung auf einer vom Kunden vorgegebenen Konstruktion, Spezifikation, Materialvorgabe oder sonstigen Anweisung beruht, soweit SBRS hierfür nicht verantwortlich ist. Ebenso liegt kein von SBRS zu vertretender Mangel vor, soweit die Beeinträchtigung verursacht wurde durch unsachgemäße Verwendung, nicht bestimmungsgemäßen Betrieb, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, unterlassene Wartung, nicht freigegebene Änderungen, ungeeignete Betriebsbedingungen oder die Kombination mit nicht freigegebenen Komponenten.
§ 20 Mängel bei Werk- und Anlagenbauverträgen
2. Maßgeblich sind insbesondere die ausdrücklich vereinbarten Funktionen, technischen Parameter, Betriebsbedingungen und Abnahmekriterien.
3. Eine Abweichung von einer lediglich erwarteten oder nicht ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft begründet keinen Mangel, soweit die gesetzlichen Anforderungen nicht entgegenstehen.
4. Für Funktionen, die von kundenseitigen oder fremden Systemen abhängig sind, haftet SBRS nur im Umfang der ausdrücklich übernommenen Verantwortung.
§ 21 Nacherfüllung
2. Der Kunde hat SBRS die zur Nacherfüllung erforderliche Gelegenheit und Zeit einzuräumen.
3. Erforderliche und gesetzlich geschuldete Aufwendungen der Nacherfüllung trägt SBRS.
4. Der Kunde hat SBRS den Zugang zur mangelhaften Sache bzw. Anlage zu ermöglichen.
5. Nach erfolgloser Nacherfüllung stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
§ 22 Verjährung von Mängelansprüchen
2. Die gesetzlichen längeren Verjährungsfristen bleiben insbesondere für gesetzlich besonders geregelte Bau- und Werkleistungen sowie für gesetzlich nicht abdingbare Fälle unberührt.
3. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit SBRS eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
H. Schutzrechte und technische Änderungen
§ 23 Schutzrechte Dritter
Wird eine solche Rechtsverletzung geltend gemacht, wird SBRS nach eigener Wahl die erforderliche Nutzungsberechtigung beschaffen, die Leistung so ändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, oder eine gleichwertige Ersatzlösung bereitstellen.
2. 1. Schlägt dies fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Voraussetzung ist, dass der Kunde SBRS unverzüglich über die geltend gemachte Rechtsverletzung informiert, keine Anerkenntnisse abgibt und SBRS die alleinige Führung der Auseinandersetzung ermöglicht.
3. Ansprüche bestehen nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Kundenvorgaben, vom Kunden vorgenommene Änderungen, nicht von SBRS freigegebene Kombinationen oder eine nicht vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
§ 24 Technischer Fortschritt und Änderungen von Normen
2. Eine nach Vertragsschluss eintretende Änderung von Normen oder technischen Regeln verpflichtet SBRS nicht zu einer nachträglichen Anpassung bereits vereinbarter Leistungen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Anforderungen entgegenstehen.
3. Wird eine Anpassung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich, werden die Auswirkungen auf Preis, Termine und Leistungsumfang zwischen den Parteien abgestimmt.
4. Bei Folgeaufträgen gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des jeweiligen Folgeauftrags vereinbarten technischen Anforderungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
I. Eigentumsvorbehalt und Werkzeuge
§ 25 Eigentumsvorbehalt
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, sofern er nicht in Zahlungsverzug ist.
3. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an SBRS abgetreten. SBRS nimmt die Abtretung an.
4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange kein Widerruf erfolgt.
5. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstiger erheblicher Gefährdung der Forderung kann SBRS die Einziehungsermächtigung widerrufen.
6. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Der Kunde hat SBRS unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu informieren.
8. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn SBRS dies ausdrücklich erklärt.
§ 26 Werkzeuge und Vorrichtungen
2. Eine Kostenbeteiligung des Kunden begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Eigentum oder Miteigentum des Kunden.
3. Rechte an Konstruktionen, Fertigungsverfahren, Know-how und sonstigem geistigem Eigentum werden durch eine Kostenbeteiligung nicht eingeräumt.
J. Liefertermine, Verzug und höhere Gewalt
§ 27 Liefer- und Leistungsfristen
2. Fristen beginnen frühestens, sobald sämtliche technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt, erforderliche Freigaben erteilt sowie sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden und ggfs. vereinbarte Anzahlungen erbracht sind.
3. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn SBRS die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, von SBRS nicht zu vertretender Ereignisse nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.
4. Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, Arbeitskämpfe und erhebliche Störungen der Lieferketten gehören, soweit SBRS diese nicht zu vertreten hat.
5. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten, soweit die Fortsetzung unzumutbar ist.
§ 28 Teillieferungen und Teilleistungen
2. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden.
3. Eine Teilleistung ist insbesondere zumutbar, wenn sie für den Kunden selbständig nutzbar ist oder die Durchführung der Gesamtleistung dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
§ 29 Liefer- und Leistungsverzug
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SBRS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nach Maßgabe von § 31.
3. Bei schuldhaftem Verzug kann der Kunde für jede vollendete Verzugswoche eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % des Nettowerts des von der Verzögerung betroffenen Leistungsteils verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Nettowerts.
4. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. SBRS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
§ 30 Annahmeverzug und fehlende Mitwirkung
2. Die Gefahr geht nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.
3. Muss die Ware oder Leistung aufgrund des Annahme- oder Mitwirkungsverzugs gelagert werden, trägt der Kunde die angemessenen Lagerkosten.
4. SBRS kann hierfür 0,5 % des Nettoauftragswerts je begonnenem Monat verlangen, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten; SBRS bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.
K. Haftung
§ 31 Haftung von SBRS
1. SBRS haftet unbeschränkt für Schäden,
a) a) die auf Vorsatz beruhen,
b) die auf grober Fahrlässigkeit von SBRS, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBRS beruhen,
c) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SBRS, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBRS beruhen,
d) nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen,
e) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie geschuldet sind oder
f) für die SBRS aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von SBRS grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Abweichend von Absatz 2 haftet SBRS bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4. In den Fällen des Absatzes 3 ist die Haftung von SBRS auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden und höchstens bis zur Haftungsobergrenze von 30 % des Netto-Vertragspreises des jeweiligen Vertrages begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.
5. Soweit gesetzlich zulässig, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SBRS.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten soweit gesetzlich zulässig auch für außervertragliche Ansprüche, soweit diese auf Pflichtverletzungen beruhen, die inhaltlich mit den vertraglichen Pflichten vergleichbar sind.
7. Soweit der konkrete Vertrag keine einheitliche Netto-Vertragssumme vorsieht, ist die für die Haftungsbegrenzung nach Absatz 4 maßgebliche Bezugsgröße im jeweiligen Angebot oder Vertrag festzulegen.
§ 32 Daten und IT-Sicherheit
2. Der Kunde hat die von SBRS mitgeteilten technischen Betriebs-, Sicherheits- und Datensicherungsvorgaben einzuhalten.
3. Bei Datenverlust aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haftet SBRS nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und angemessener Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
4. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
L. Exportkontrolle und Compliance
§ 33 Exportkontrolle
2. Der Kunde verpflichtet sich, alle für ihn geltenden exportkontroll- und sanktionsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
3. Der Kunde hat SBRS auf Verlangen vollständige und zutreffende Angaben zu Endverwender, Endverwendung, Bestimmungsland und Verwendungszweck zur Verfügung zu stellen.
4. SBRS ist berechtigt, Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, wenn erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen oder begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Durchführung bestehen.
5. Der Kunde haftet für Schäden, die SBRS aufgrund schuldhafter Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.
M. Sicherheiten
§ 34 Gefährdung der Gegenleistung
2. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Umständen, soweit diese die Gegenleistung gefährden.
3. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere bei Werkverträgen, bleiben unberührt.
N. Abtretung
§ 35 Abtretung
O. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht
§ 36 Erfüllungsort
§ 37 Gerichtsstand
2. SBRS ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für internationale Verträge gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur, soweit sie nach den jeweils anwendbaren verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
§ 38 Rechtswahl
2. Zwingende Vorschriften des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen Sitz hat, bleiben unberührt, soweit sie zwingend anwendbar sind.
P. Schlussbestimmungen
§ 39 Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
§ 40 Salvatorische Klausel
§ 41 Datenschutz
Ende der Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen der SBRS GmbH
Stand: September 2026