Einkaufsbedingungen
Für die SBRS GmbH und deren verbundene Unternehmen
1. Allgemeines
b) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten aus Anlass des Vertragsabschlusses getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Abänderung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Lieferanten, die Unternehmer gemäß § 310 BGB sind.
d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Angebot/Angebotsunterlagen
b) Angebote und Kostenvorschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall zutrifft, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant erbringt.
c) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten übermittelt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind gemäß unserer Anfrage/Bestellung zu verwenden. Nach schriftlicher Aufforderung von uns sind sie unverzüglich zurückzugeben. Die schriftlichen Unterlagen sind unverzüglich an uns herauszugeben und überlassene Daten sind zu löschen, soweit der Lieferant nicht innerhalb der in § 2 a) bestimmten Frist die Bestellung annimmt.
d) Die Beauftragung von Subunternehmern durch den Lieferanten bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
3. Lieferung
b) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sowie beim Eintritt von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit bzw. der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich unter Angabe der Verzögerungsgründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Unser Recht, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
c) Gerät der Lieferant in Verzug, so können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwerts, verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monates nach der Annahme der letzten im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Lieferungen und Leistungen vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.
d) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung.
e) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.
f) Auf das Ausbleiben notwendiger und von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
g) Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- und/oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. Weicht der Warenursprung von der uns vorliegenden Lieferantenerklärung ab, ist auf dem Lieferschein und der Rechnung auf die Änderung, mit Angabe des Ursprungslandes, besonders hinzuweisen.
h) Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen. Die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen.
i) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
j) Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert darzulegen. Änderungen solcher Art bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Ohne eine solche Zustimmung gelten geänderte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als mangelhaft.
4. Entgegennahme der Lieferung und Leistung
b) Höhere Gewalt befreit den betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
c) Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
5. Gefahrübergang und Versand
b) Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden, wobei mindestens die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung einzuhalten sind.
Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine Beförderung vorgeschrieben haben. Stückgutanlieferung hat durch die Deutsche Bahn AG zu erfolgen, sofern nicht durch eigene Fahrzeuge ausgeliefert wird. Wir behalten uns vor, Routingorder auszustellen. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
c) In Versandanzeigen, Lieferschienen und Rechnungen sind unserer Bestell-Nr. und Positions-Nr. sowie Sachnummer bzw. Kontierung anzugeben. Direktlieferungen unmittelbar an unsere Auftraggeber sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig und müssen in unserem Namen erfolgen. Dieser Versand ist uns am Versandtag anzuzeigen.
d) Teillieferungen oder Restlieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Für Teillieferungen aus Sachgesamtheiten ohne unsere Bestellung bzw. unseren Abruf trägt der Lieferant die Mehrkosten. Ebenso haftet der Lieferant für alle Kosten, die uns durch Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften oder durch mangelhafte bzw. falsche Adressierung der Sendung entstehen.
e) Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere Speditionsversicherungen, werden von uns nicht übernommen. Auf die Haftungsversicherung gemäß ADSp verzichten wir ausdrücklich. Diese Kostenregelung enthält keine Anweisung an den Lieferanten, von einer Versicherung abzusehen.
6. Invoices
7. Preise und Zahlungsbedingungen
b) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
c) Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Dokumentationen oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.
d) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des jeweils bestellenden Unternehmens der SBRS GmbH.
e) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
f) Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, 30 Tage netto nach Zahlungsfristbeginn. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei unserer Bank maßgebend.
8. Mängelhaftung
b) Der Lieferant ist verpflichtet, als Bestandteil seiner Qualitätssicherung eine Warenausgangskontrolle zu installieren, zu unterhalten und kontinuierlich zu kontrollieren, die eine Wareneingangskontrolle bei uns entbehrlich macht. Eine Wareneingangskontrolle findet daher nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden wir binnen fünf Arbeitstagen rügen. Im Weiteren rügen wir innerhalb von fünf Arbeitstagen, sobald Mängel nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt oder sonst wie entdeckt werden.
c) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
d) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
e) Gerät der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so steht uns das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
9. Verjährungsfristen
b) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.
10. Ersatzeilversorgung
11. Produkthaftung
b) Der Lieferant verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses zu uns eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.0 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine Kopie der Produkthaftpflichtversicherungspolice und der Prämienzahlungsnachweise zur Verfügung zu stellen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter
b) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts und sonstiger Rechte Dritter an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir werden den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
13. Eigentum an von uns überlassenen Gegenständen
- dies in einem Werkzeug-Vertrag vereinbart ist
- der Lieferant hinsichtlich der mit den Fertigungsmitteln gefertigten Teilen lieferunfähig wird,
- der Lieferant in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
- Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt ist oder die Geschäftsbeziehung beendet ist.
Auf Wunsch versichert der Lieferant die uns gehörenden Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen ab; wir nehmen die Abtretung an.
b) Verarbeitet der Lieferant von uns beigestelltes Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen. Wird das von uns beigestellte Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
c) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die uns nicht gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt unser Allein- oder Miteigentum für uns.
d) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrecht den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe von Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet.
e) Bei Verstoß gegen das das Verbot der unbefugten Verwendung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
14. Geheimhaltung/Werbeverbot
b) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis gestattet, auf die bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken hinzuweisen.
c) Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend vorstehend a) und b) zu verpflichten.
15. Abtretung von Forderungen/Aufrechnung
b) Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen und/oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
16. Erweiterte Aufrechnungsmöglichkeiten
17. Erfüllungsort/Anwendbares Recht und Gerichtsstand/Sonstiges
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
c) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des jeweils bestellenden Unternehmens der SBRS GmbH oder das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten.
d) Wir weisen den Lieferanten gemäß § 26 BDSG darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten speichern.
e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Einhaltung der geltenden Gesetze, der Geschäftsgrundsätze und der HSSE-Standards (Gesundheit, Arbeitsschutz, Sicherheit, und Umweltschutz)
18. Business Principles and Code of Conduct of Shell
und den Verhaltenskodex von Shell einzuhalten, und verpflichtet daher auch den Lieferanten, diese einzuhalten.
a) Der Lieferant bestätigt, dass er über aktuelle Kenntnisse in Hinblick auf die folgenden Regularien verfügt: (i) Shell Unternehmensgrundsätze und Verhaltenscodex der Shell unter https://www.shell.de/ueber uns/ourvalues.html und sich über die Existenz und den Zweck der (ii) Shell Global HelpLine: unter https://www.shell.com/aboutus/our-values/shell-global-helpline.html informiert hat.
c) Wenn der Lieferant oder etwaige verbundene Parteien Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die im Namen von SBRS oder der Shell arbeiten bzw. sie vertreten, verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter entsprechend den Shell Unternehmensgrundsätzen – bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen – verhalten.
c) Wenn der Lieferant oder etwaige verbundene Parteien Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die im Namen von SBRS oder der Shell arbeiten bzw. sie vertreten, verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter entsprechend den Shell Unternehmensgrundsätzen – bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen – verhalten.
d) Der Lieferant benachrichtigt SBRS oder die Shell Global Helpline unverzüglich, wenn ihm ein Verhalten von Mitarbeitern der SBRS, der Shell, des Lieferanten oder deren verbundenen Parteien bekannt wird, dass nicht mit den Shell Unternehmensgrundsätzen bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen im Einklang steht.
19. Verpflichtung zur Einhaltung der Antikorruptionsgesetze
b) Der Lieferant informiert SBRS unverzüglich, wenn der Lieferant von einer durch den obenstehenden Paragrafen verbotenen Angelegenheit Kenntnis erlangt.
c) Der Lieferant versichert, dass keine Person der Vertragsnehmergruppe ein Amtsträger oder eine sonstige PERSON ist, die im Auftrag des Unternehmens oder eines seiner Verbundenen Unternehmen eine unzulässige Beeinflussung ausüben könnte. Wenn eine Person der Lieferanten-Gruppe zu einem Amtsträger wird, so wird der Lieferant SBRS hierüber unverzüglich informieren und die betreffende Person auf Wunsch der SBRS von den Arbeiten in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang abziehen.
d) Der Lieferant wird angemessene interne Kontrollen und Verfahrensweisen einsetzen, um sicherzustellen, dass die Antikorruptionsgesetze befolgt werden, und er wird stets in der Lage sein, die Einhaltung mithilfe angemessener und exakter Aufzeichnungen der Transaktionen in seinen Büchern und Unterlagen nachzuweisen.
e) SBRS ist berechtigt, sich von der Einhaltung von Antikorruptionsgesetze und Aufzeichnungspflichten mittels Prüfungen zu überzeugen. Der Lieferant hält Bücher und Unterlagen für die Laufzeit des Vertrags und anschließend für weitere fünf Jahre nach Beendigung des Vertrags für Prüfungszwecke zur Verfügung.
f) Der Lieferant hält die Unternehmensgruppe schadlos gegen jegliche Haftungsansprüche, die aufgrund eines Verstoßes der Lieferantengruppe gegen die Antikorruptionsgesetze oder aufgrund eines anderen Verstoßes gemäß diesem Artikel entstehen.
20. Gesundheit, Arbeitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz
21. Einhaltung der REACH-Verordnung
b) Der Lieferant wird SBRS unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine in den WAREN enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungsverfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des Leistungsumfang verwendete Substanz angemessen registriert worden ist.
c) Der Lieferant lässt SBRS eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die WAREN in dem von REACH vorgeschriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der Lieferant schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der von SBRS vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.