Allgemeine Miet­bedingungen

1. Vertragsgegenstand

Der Vermieter vermietet den Miet­gegen­stand aus­schließlich nach den Angaben der betreffenden Auftrags­bestätigung und/oder der nach­folgenden Bedingungen.

2. Lieferung, Installation und Inbetriebnahme

Die Lieferung und gegebenenfalls Installation erfolgt zu den zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Bedingungen (siehe auch Auftrags­bestätigung) auf Basis der allgemeinen Mietbedingungen von SBRS. Der Mieter wird den vertragsmäßig gelieferten Mietgegenstand abnehmen und bei Übernahme den Erhalt schriftlich bestätigen. Bei vertragsgemäß vereinbarter Installation wird der Mietgegenstand von beiden Parteien schriftlich in einem Protokoll abgenommen.

Anschlussmittel (z.B. Adapter) können nach Vereinbarung zusätzlich gegen Einmal­beitrag oder Miete entsprechend den Bedingungen aus der Auftragsbestätigung zur Verfügung gestellt werden.

Inbetriebnahmen der Ladegeräte sind durch SBRS-Monteure oder vom Kunden nachweislich ausgebildetes und fach­kundiges Personal vorzunehmen.
Die Inbetriebnahme vor Ort und die Installation werden gesondert abgerechnet, wenn nicht anders an-geboten.

3. Vertragsdauer, Mietbeträge, Aufrechnung, Zurück­behaltungs­recht

Der Mietvertrag läuft auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarte feste Mietdauer.
Die vereinbarten Mietbeträge sind, beginnend mit der Abnahme- wenn nicht anders vereinbart- jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu bezahlen.
Gerät der Mieter mit Zahlung in Verzug, so werden dem Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem geltenden Basis­zins­satz der Europäischen Zentralbank gezahlt.

Alle Zahlungen sind zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ohne Abzug zu leisten.

Der Mieter kann nur mit rechtskräftig gestellten und unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Ein Zurück­behaltungs­recht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus dieser Vereinbarung zu.

4. Mängel am Ladegerät, Haftung

Bei Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben das Recht zur Minderung des Mietbetrages zu.

Der Vermieter haftet dem Mieter nicht für irgendwelche Verluste, die ihm durch Ausfall des Mietobjektes eventuell entstehen. Der Mieter hat während der Mietzeit alle bestehenden und sich etwa noch ergebenden Gesetze, Verordnungen und Verhaltensvorschriften, z.B. elektrotechnische Vorschriften, TÜV-Vorschriften, die sich auf das Mietobjekt beziehen, zu beachten und zu erfüllen und dem Vermieter von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben können.

5. Nutzung des Mietgegen­standes, Instand­haltung, Umsetzung vom Standort

Der Mieter wird den Mietgegenstand unter Einhaltung aller gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und nach Maßgabe etwaiger Bedienungsanleitungen und/oder Weisungen des Vermieters pfleglich und schonend zu dem für die Mietgegenstände vorgesehenen oder vereinbarten Zweck nutzen. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter, die die Nutzung des Mietgegenstandes betreffen, frei.
Der Mieter verpflichtet sich den Miet­gegen­stand gemäß den Vorschriften des Vermieters sorgfältig zu behandeln und notwendige Wartungsarbeiten gemäß Betriebshandbuch auf eigene Rechnung, ausschließlich durch die SBRS GmbH oder ein durch sie autorisiertes Unternehmen durchzuführen.

Alle Betriebs- und Erhaltungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht derart mit anderen Gegenständen verbinden, dass er wesentlicher Bestandteil derselben wird. Umbauten und Veränderungen am Mietgegenstand bedür-fen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass der Mietgegenstand bestimmungs­gemäß und einer normalen Nutzung in der Anzahl und Intensität der Ladezyklen betrieben wird. Gemäß eines üblichen Betriebseinsatzes wird als normal vorausgesetzt, dass die Ladezeit pro Tag z.B. nicht 8 Stunden bei Volllast überschreitet.

Eine Umsetzung des Mietgegenstandes innerhalb der örtlichen Gegebenheiten eines Werkgeländes oder Werkes ist ohne vorherige Zustimmung von SBRS erlaubt, sofern nicht fest installiert.

Eine Umsetzung der Miettechnik über den vereinbarten Standort hinaus erfordert die Zustimmung von SBRS insofern nicht grundsätzlich die mobile Verwendung ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart ist.

6. Schutz vor Eingriffen Dritter

Auf Verlangen des Vermieters wird der Mietgegenstand vom Mieter als Eigentum des Vermieters kenntlich gemacht. Der Mietgegenstand ist vom Mieter von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf insbesondere weder verkauft, verschenkt oder zur Sicherung übereignet werden. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich schriftlich unterrichten, sofern Dritte irgendwelche Rechte am Mietgegenstand geltend machen.

7. Gefahrtragung

Die Gefahr für die Beschädigung, die Zerstörung, den Verlust, den zufälligen Untergang oder den vorzeitigen Verschleiß des Mietgegenstandes, gleich aus welchem Grunde, geht spätestens mit der Abnahme/Übergabe auf den Mieter über.

Der Mieter wird insbesondere nicht dadurch von seiner Verpflichtung zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Mietvertrag befreit, dass er durch Änderung gesetzlicher, behördlicher oder sonstiger Vorschriften daran gehindert wird, den Mietgegenstand wie von ihm beabsichtigt zu nutzen. Der Vermieter ist von jedem der vorgenannten Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.

8. Versicherung

8.1 Wenn nicht anders in der Auftrags­bestätigung vereinbart, verpflichtet sich der Mieter für alle Gefahren, die während des Hin- und Rücktransportes entstehen können, eine entsprechende Transportversicherung auf seine Kosten abzuschließen.
8.2 Während der Mietdauer wird der Mieter für den Mietgegenstand auf eigene Kosten und im eigenen
Namen ausreichende Versicherungen abschließen (oder abgeschlossen haben) und auf Verlangen des Vermieters nachweisen.

9. Vorzeitige Kündigung

Wenn

  • der Mieter mit der Zahlung einer monatlichen Miete mehr als zwei Monate in Verzug ist,
  • über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren oder ein der Schuldenregelung dienendes außergerichtliches Verfahren eröffnet wird und nicht binnen 30 Tagen nach Antrag eingestellt ist, sich sonstige Umstände ergeben, aus denen sich eine wesentliche Gefährdung der Erfüllung des Mieters ergeben, so kann der Vermieter
  • entweder unter Aufrechthaltung des Mietvertrages den Mietgegenstand sofort zurücknehmen und dem Mieter
  • den Gebrauch des Mietgegenstandes bis zur Zahlung aller rückständigen Beträge vorenthalten
  • oder den Mietvertrag fristlos kündigen und den Mietgegenstand zurücknehmen.
    Darüber hinaus hat der Mieter alle Kosten, Auslagen, Schäden und Verluste zu ersetzen, die dem Ver-mieter aufgrund der vorgenannten Ereignisse entstehen.

Verwertungskosten bis zur Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes werden dem Mieter erstattet.
Eine Kündigung aus den in §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) genannten Gründen ist ausgeschlossen.

10. Vertragsbedingungen Vertragsbeendigungen

Bei Beendigung des Mietvertrages, gleich aus welchem Grunde, hat der Mieter den Mietgegenstand auf eigene Kosten (sofern nicht anders vereinbart) an einem vom Vermieter im Inland bestimmten Ort transportversichert zurückzusenden. Dies ist im Regelfall der Sitz des Stammhauses in Dinslaken.

11. Abtretung, Zutritt, Datenspeicherung

Eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einzeln oder insgesamt auf einen Dritten zu übertragen.

Dem Vermieter oder seinem Beauftragten ist nach angemessener vorheriger Ankündigung der Zutritt zum Mietgegenstand sowie Einsicht in die sich auf den Mietgegenstand beziehenden Unterlagen des Mieters jederzeit gestattet. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter seine personenbezogenen Daten speichert und für die Durchführung des Vertrages, falls erforderlich insbesondere zwecks Refinanzierung oder Bonitätsprüfung, an Dritte übergibt.

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Änderungen und Ergänzungen aus diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kauf-rechtes. Gerichtsstand ist Dinslaken.