Einkaufsbedingungen

Für die SBRS GmbH und deren verbundene Unternehmen

1. Allgemeines

a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch die vorbehaltslose Annahme einer Lieferung oder Zahlung auf eine Lieferung gilt nicht als Anerkennung entgegenstehender oder abweichender Bedingungen.

b) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten aus Anlass des Vertragsabschlusses getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Abänderung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Lieferanten, die Unternehmer gemäß § 310 BGB sind.

d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Angebot/Angebotsunterlagen

a) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen innerhalb von 14 Tagen anzunehmen. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang des Abrufs widerspricht.

b) Angebote und Kostenvorschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern dies nicht im Einzelfall zutrifft, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant erbringt.

c) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten übermittelt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind gemäß unserer Anfrage/Bestellung zu verwenden. Nach schriftlicher Aufforderung von uns sind sie unverzüglich zurückzugeben. Die schriftlichen Unterlagen sind unverzüglich an uns herauszugeben und überlassene Daten sind zu löschen, soweit der Lieferant nicht innerhalb der in § 2 a) bestimmten Frist die Bestellung annimmt.

d) Die Beauftragung von Subunternehmern durch den Lieferanten bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

3. Lieferung

a) Die in unseren Bestellungen angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang (bzw. bei Werkleistungen die Abnahme) bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

b) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sowie beim Eintritt von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit bzw. der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich unter Angabe der Verzögerungsgründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Unser Recht, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

c) Gerät der Lieferant in Verzug, so können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwerts, verlangen. Wir können die Vertragsstrafe verlangen, wenn wir uns das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monates nach der Annahme der letzten im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Lieferungen und Leistungen vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

d) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Leistung.

e) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.

f) Auf das Ausbleiben notwendiger und von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

g) Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- und/oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. Weicht der Warenursprung von der uns vorliegenden Lieferantenerklärung ab, ist auf dem Lieferschein und der Rechnung auf die Änderung, mit Angabe des Ursprungslandes, besonders hinzuweisen.

h) Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen. Die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als seine Erfüllungsgehilfen.

i) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

j) Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert darzulegen. Änderungen solcher Art bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Ohne eine solche Zustimmung gelten geänderte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als mangelhaft.

4. Entgegennahme der Lieferung und Leistung

a) Umstände, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung unvorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Umstände nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden können.

b) Höhere Gewalt befreit den betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

c) Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.

5. Gefahrübergang und Versand

a) Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

b) Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden, wobei mindestens die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung einzuhalten sind.
Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine Beförderung vorgeschrieben haben. Stückgutanlieferung hat durch die Deutsche Bahn AG zu erfolgen, sofern nicht durch eigene Fahrzeuge ausgeliefert wird. Wir behalten uns vor, Routingorder auszustellen. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

c) In Versandanzeigen, Lieferschienen und Rechnungen sind unserer Bestell-Nr. und Positions-Nr. sowie Sachnummer bzw. Kontierung anzugeben. Direktlieferungen unmittelbar an unsere Auftraggeber sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig und müssen in unserem Namen erfolgen. Dieser Versand ist uns am Versandtag anzuzeigen.

d) Teillieferungen oder Restlieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Für Teillieferungen aus Sachgesamtheiten ohne unsere Bestellung bzw. unseren Abruf trägt der Lieferant die Mehrkosten. Ebenso haftet der Lieferant für alle Kosten, die uns durch Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften oder durch mangelhafte bzw. falsche Adressierung der Sendung entstehen.

e) Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere Speditionsversicherungen, werden von uns nicht übernommen. Auf die Haftungsversicherung gemäß ADSp verzichten wir ausdrücklich. Diese Kostenregelung enthält keine Anweisung an den Lieferanten, von einer Versicherung abzusehen.

6. Invoices

Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zweifach einzureichen. Sie müssen unsere Bestell-Nr. und Positions-Nr. sowie Sachnummer bzw. Kontierung enthalten. Die Mehrwertsteuer ist stets auszuweisen.

7. Preise und Zahlungs­bedingungen

a) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend.

b) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

c) Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Dokumentationen oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

d) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des jeweils bestellenden Unternehmens der SBRS GmbH.

e) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

f) Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, 30 Tage netto nach Zahlungsfristbeginn. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Überweisungsauftrags bei unserer Bank maßgebend.

8. Mängelhaftung

a) Die Lieferungen oder Leistungen müssen den Spezifikationen und sonstigen Angaben, wie Normen und anderen, in der Bestellung bezeichneten, Unterlagen, entsprechen. Die Lieferungen und Leistungen müssen in jedem Fall den allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheits­bestimmungen und Umwelt­schutz­vorschriften entsprechen, die In Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, als Bestandteil seiner Qualitätssicherung eine Warenausgangskontrolle zu installieren, zu unterhalten und kontinuierlich zu kontrollieren, die eine Wareneingangskontrolle bei uns entbehrlich macht. Eine Wareneingangskontrolle findet daher nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel, Transportschäden, Vollständigkeit und Identität der Ware statt. Solche Mängel werden wir binnen fünf Arbeitstagen rügen. Im Weiteren rügen wir innerhalb von fünf Arbeitstagen, sobald Mängel nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt oder sonst wie entdeckt werden.

c) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

d) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

e) Gerät der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so steht uns das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

9. Verjährungsfristen

a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen, insbesondere verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 3 Jahren. Die Verjährung von Mängel­ansprüchen ist gehemmt, sobald unsere Mängelanzeige beim Lieferanten eingeht.

b) Erfüllt der Lieferant seine Nach­erfüllungs­verpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.

10. Ersatzeilversorgung

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung seiner Lieferung/Leistung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der vorgenannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben oder es sind uns die entsprechenden Fertigungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

11. Produkthaftung

a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadens­ersatz­ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses zu uns eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.0 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine Kopie der Produkthaftpflichtversicherungspolice und der Prämienzahlungsnachweise zur Verfügung zu stellen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist und im Zusammenhang mit der Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

b) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts und sonstiger Rechte Dritter an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir werden den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

13. Eigentum an von uns überlassenen Gegenständen

a) Von uns überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- Prüfmittel, beigestelle Materialien, Zeichnungen, Werksnormblätter, Druck­vorlagen und ähnliches bleiben unser Eigentum. Auftragsgebundene Fertigungs­einrichtungen und Werkzeuge stellt der Lieferant für uns her. Diese Gegenstände werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als unser Eigentum gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen uns gegenüber verwendet. Die Kosten für Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für uns gefertigt wurden, gehen zu Lasten des Lieferanten. Diese Fertigungsmittel dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung geändert werden. Wir können die Fertigungsmittle herausverlangen, wenn

  • dies in einem Werkzeug-Vertrag vereinbart ist
  • der Lieferant hinsichtlich der mit den Fertigungsmitteln gefertigten Teilen lieferunfähig wird,
  • der Lieferant in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
  • Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt ist oder die Geschäftsbeziehung beendet ist.

Auf Wunsch versichert der Lieferant die uns gehörenden Werkzeuge zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Ent­schädigungs­ansprüche aus diesen Versicherungen ab; wir nehmen die Abtretung an.

b) Verarbeitet der Lieferant von uns beigestelltes Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen. Wird das von uns beigestellte Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

c) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die uns nicht gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt unser Allein- oder Miteigentum für uns.

d) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrecht den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe von Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet.

e) Bei Verstoß gegen das das Verbot der unbefugten Verwendung durch den Lieferanten sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

14. Geheimhaltung/Werbeverbot

a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Informationen, seien sie schriftlich niedergelegt oder mündlich erteilt oder in ihm überlassenen Gegenständen/ Unterlagen verkörpert, geheim zu halten und Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen. Die Geheim­haltungs­verpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Informationen enthaltene Fertigungswissen offenkundig ist.

b) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis gestattet, auf die bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken hinzuweisen.

c) Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend vorstehend a) und b) zu verpflichten.

15. Abtretung von Forderungen/Aufrechnung

a) Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten uns gegenüber bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

b) Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen und/oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

16. Erweiterte Aufrechnungs­möglichkeiten

Wir sind berechtigt, mit Forderungen der SBRS GmbH oder der mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen gegenüber Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

17. Erfüllungsort/Anwendbares Recht und Gerichts­stand/Sonstiges

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Im Übrigen ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

c) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des jeweils bestellenden Unternehmens der SBRS GmbH oder das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten.

d) Wir weisen den Lieferanten gemäß § 26 BDSG darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten speichern.

e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Einhaltung der geltenden Gesetze, der Geschäfts­­grund­sätze und der HSSE-Standards (Gesundheit, Arbeits­schutz, Sicher­heit, und Umwelt­schutz)

18. Business Principles and Code of Conduct of Shell

Als Tochtergesellschaft der Shell-Gruppe ist der Kunde verpflichtet, die Geschäfts­grund­sätze
und den Verhaltens­kodex von Shell einzuhalten, und verpflichtet daher auch den Lieferanten, diese einzuhalten.

a) Der Lieferant bestätigt, dass er über aktuelle Kenntnisse in Hinblick auf die folgenden Regularien verfügt: (i) Shell Unternehmensgrundsätze und Verhaltens­codex der Shell unter https://www.shell.de/ueber uns/ourvalues.html und sich über die Existenz und den Zweck der (ii) Shell Global HelpLine: unter https://www.shell.com/aboutus/our-values/shell-global-helpline.html informiert hat.

c) Wenn der Lieferant oder etwaige verbundene Parteien Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die im Namen von SBRS oder der Shell arbeiten bzw. sie vertreten, verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter entsprechend den Shell Unternehmens­grundsätzen – bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen – verhalten.

c) Wenn der Lieferant oder etwaige verbundene Parteien Mitarbeiter zur Verfügung stellen, die im Namen von SBRS oder der Shell arbeiten bzw. sie vertreten, verpflichtet sich der Lieferant sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter entsprechend den Shell Unternehmens­grundsätzen – bzw. den eigenen gleichwertigen Grundsätzen – verhalten.

d) Der Lieferant benachrichtigt SBRS oder die Shell Global Helpline unverzüglich, wenn ihm ein Verhalten von Mitarbeitern der SBRS, der Shell, des Lieferanten oder deren verbundenen Parteien bekannt wird, dass nicht mit den Shell Unternehmens­grundsätzen bzw. den eigenen gleich­wertigen Grundsätzen im Einklang steht.

19. Verpflichtung zur Einhaltung der Anti­korruptions­gesetze

a) Der Lieferant sichert in Zusammenhang mit diesem Vertrag und den damit zusammenhängenden Angelegenheiten zu, dass: (i) er von den geltenden Antikorruptionsgesetzen Kenntnis hat und diese Gesetze einhalten wird; (ii) die Vertragsnehmergruppe keine Zahlungen, Geschenke, Versprechen oder anderweitigen Vorteile gewährt, angeboten, genehmigt oder akzeptiert hat und dies zukünftig auch nicht tun wird, und zwar weder direkt noch durch eine andere Person, wenn dies für die Verwendung durch oder zum Vorteil eines Amtsträgers oder einer anderen Person gedacht wäre und wenn diese Zahlung, dieses Geschenk, dieses Versprechen oder dieser anderweitige Vorteil: (A) eine Schmiergeldzahlung darstellen würde; oder (B) gegen die wesentlichen Antikorruptionsgesetze verstoßen würde.

b) Der Lieferant informiert SBRS unverzüglich, wenn der Lieferant von einer durch den obenstehenden Paragrafen verbotenen Angelegenheit Kenntnis erlangt.

c) Der Lieferant versichert, dass keine Person der Vertragsnehmergruppe ein Amtsträger oder eine sonstige PERSON ist, die im Auftrag des Unternehmens oder eines seiner Verbundenen Unternehmen eine unzulässige Beeinflussung ausüben könnte. Wenn eine Person der Lieferanten-Gruppe zu einem Amtsträger wird, so wird der Lieferant SBRS hierüber unverzüglich informieren und die betreffende Person auf Wunsch der SBRS von den Arbeiten in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang abziehen.

d) Der Lieferant wird angemessene interne Kontrollen und Verfahrensweisen einsetzen, um sicherzustellen, dass die Anti­korruptions­gesetze befolgt werden, und er wird stets in der Lage sein, die Einhaltung mithilfe angemessener und exakter Aufzeichnungen der Transaktionen in seinen Büchern und Unterlagen nachzuweisen.

e) SBRS ist berechtigt, sich von der Einhaltung von Antikorruptions­gesetze und Aufzeichnungs­pflichten mittels Prüfungen zu überzeugen. Der Lieferant hält Bücher und Unterlagen für die Laufzeit des Vertrags und anschließend für weitere fünf Jahre nach Beendigung des Vertrags für Prüfungs­zwecke zur Verfügung.

f) Der Lieferant hält die Unternehmens­gruppe schadlos gegen jegliche Haftungsansprüche, die aufgrund eines Verstoßes der Lieferantengruppe gegen die Antikorruptionsgesetze oder aufgrund eines anderen Verstoßes gemäß diesem Artikel entstehen.

20. Gesund­heit, Arbeits­schutz, Sicher­heit und Umwelt­schutz

a) Bei der Erbringung des Leistungsumfangs an den Arbeitsstätten der Unternehmens­gruppe oder an anderen, in den HSSE-Standards genannten Standorten wird der Lieferant sicherstellen, dass er selbst sowie die Lieferantengruppe jederzeit (i) das HSSE-Prinzip der Shell „Goal Zero“ (Zielsetzung Null) befolgen; (ii) Shells Vorschriften für lebensrettende Maßnahmen („Life Saving Rules”) einhalten, die unter http://www.shell.com/global/environmentsociety/ safety/culture.html verfügbar sind; und (iii) alle anderen geltenden HSSESTANDARDS einhalten.

21. Einhaltung der REACH-Ver­ordnung

a) In allen Fällen, bei denen dies aufgrund des zu erbringenden Leistungsumfang Anwendung findet, verpflichtet sich der Lieferant, der Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 („REACH”) nachzukommen, und der Lieferant gewährleistet, dass: (i) alle Substanzen im Sinne der REACH-Verordnung im LEISTUNGSUMFANG rechtsgültig vorregistriert sind oder (gegebenenfalls) sofort in Einklang mit REACH registriert werden; (und der Lieferant wird SBRS gegenüber in schriftlicher Form die Einhaltung der Verordnung bestätigen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, bevor die jeweiligen Stoffe versandt werden); (ii) wenn Substanzen in Zusammen­hang mit dem Leistungsumfang vorregistriert waren, so wird der Lieferant alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Substanzen rechtskräftig in Einklang mit REACH und entsprechend den in REACH festgelegten Fristen registriert sind; (iii) eine Registrierung die Nutzungs- und Anwendungsbereiche des Unternehmens hinsichtlich der Substanzen abdecken wird (bzw. die der Kunden der SBRS), wenn diese dem Lieferant (oder dem „alleinigen Vertreter“ des Lieferanten, sofern ein solcher ernannt und SBRS mitgeteilt worden ist) spätestens drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Registrierungs­frist mitgeteilt werden; und (iv) jede AEB Version 07/2021 13 Registrierung auf dem neuesten Stand gehalten wird (einschließlich etwaiger relevanter Änderungen hinsichtlich der Nutzungsbereiche).

b) Der Lieferant wird SBRS unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn eine in den WAREN enthaltene Substanz Gegenstand von Zulassungs- und Beschränkungs­verfahren im Rahmen von REACH werden könnte oder geworden ist oder wenn Umstände eingetreten sind, die in Frage stellen, ob eine im Rahmen des Leistungsumfang verwendete Substanz angemessen registriert worden ist.

c) Der Lieferant lässt SBRS eine Kopie der aktuellen Sicherheitsdatenblätter für die WAREN in dem von REACH vor­ge­schriebenen Format zukommen, welche die gemäß REACH erforderlichen Informationen enthalten. Der Lieferant schickt die Kopie der Sicherheitsdatenblätter in der von SBRS vorgegebenen Sprache und an die vorgegebene Anschrift oder Kontaktperson.